Satzung in der Fassung vom 08.03.2014 von MARGAYS e.V.

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§ 1 Name. Sitz. Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Margays“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Zur Vereinfachung wurde beim Verfassen dieser Satzung auf die Differenzierung der Geschlechter verzichtet. Gemeint sind jeweils Frauen und Männer.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

(2) Er hat den Zweck, Lesben, Schwulen und Bisexuellen Hilfestellungen zu geben im Umgang mit der eigenen sexuellen Orientierung und Identität, des Coming Out und den daraus resultierenden Problemen in der Gesellschaft.

(3) Ein gleichrangiges Ziel ist es, die in der Öffentlichkeit bestehenden Vorurteile und Diskriminierungen gegen Lesben, Schwule und Bisexuelle abzubauen, um den Umgang der Gesellschaft mit diesen Menschen zu verbessern.

(4) Im Rahmen dieser Zielsetzungen wird der Verein durch seine Mitglieder Veranstaltungen durchführen, Beratungen anbieten, um diesem Zweck zu entsprechen.

(5) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

• Aufklärungsarbeit z.B. mit Hilfe von Infoständen, Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen oder Beratungen,

• die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen für die Mitglieder und Gäste des Vereins zum Zweck der Information und Verbesserung der Kommunikation.

• die Zusammenarbeit mit bestehenden Strukturen wie z.B. den jeweils zuständigen Behörden, Institutionen und Organisationen (AIDS-Hilfe-Marburg e.V., Autonomes Schwulenreferat, Beratungsstellen, Hochschulgruppe RosaListe, Tuntonia e.V.).

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts, “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann nur mit Begründung erfolgen. Gegen eine Ablehnung ist einmal in den darauf folgenden zwei Mitgliederversammlungen Widerspruch möglich. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals möglich.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, den Verein schädigt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Vorstand muss diese Entscheidung gegenüber der Mitgliederversammlung vertreten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen dessen Mitgliedsrechte.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Aufgaben

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Über Beitragsermäßigungen oder Befreiungen entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben zu erfüllen und aktiv dazu beizutragen, die oben genannten Ziele des Vereins zu erreichen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung (MV)

(2) Der Vorstand

(3) Der erweiterte Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes.

(b) Wahl / Nachwahl zweier Kassenprüfer.

(c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.

(d) Erstellung von Richtlinien für den Vorstand.

(e) Festsetzung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans.

(f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit.

(g) Beschluss der Geschäftsordnung.

(h) Alleinige Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(i) Alleiniges Recht zur Satzungsänderung.

(j) Recht auf Abwahl von Vorstandsmitgliedern.

(k) Besetzung der Leitung einzelner Gremien (möglichst 2 Personen).

(l) Recht auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung.

(m) Recht zur Aufnahme und zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(3) Vor der Jahreshauptversammlung erfolgt eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer.

(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr im ersten Quartal.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

(6) Die MV wird vom Vorstand geleitet oder ersatzweise durch ein von der MV gewähltes Vereinsmitglied. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, der von der MV benannt werden soll.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer sind geheim durchzuführen.

(8) Die MV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach Absprache mit der MV Gäste zulassen.

(9) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(10) Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder Auflösung des Vereins sind nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Diesbezügliche Anträge müssen beim Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingegangen sein.

(11) Die MV ist in Form eines Ergebnisprotokolls schriftlich zu fixieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, sowie vom der Leiter der MV zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Vereines zugänglich zu machen.

(12) Für Wahlen, außer den Wahlen zum Vorstand gemäß § 8 der Satzung, gilt folgendes: • Sie sind in der Regel als Einzelwahlen bezüglich der jeweiligen Funktion in einem gesonderten Wahlgang durchzuführen. • Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. • Hat kein Bewerber diese Mehrheit erreicht, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt; gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. • Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, dass derjenige zieht, der den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat.

§ 8 Vorstand

(1) Der aus drei Personen bestehende Vorstand wird auf 2 Jahre nach folgendem Verfahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist:

(a) Jeder Stimmberechtigte hat 3 Stimmen. Er darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben.

(b) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, aber mindestens 51% der abgegebenen Stimmen.

(c) Können in einem Wahlgang nicht mehr als 2 Vorstandsämter besetzt werden, wird für die frei gebliebenen Plätze ein neuer Wahlgang eröffnet. Es können zusätzlich zu den bereits vorgeschlagenen Bewerber weitere nominiert werden.

(d) Haben zwei oder mehrere Bewerber für den letzten Platz die gleiche Stimmzahl, so findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, dass derjenige zieht, der den Vorsitz der MV hat.

(e) Besteht der Vorstand nicht mindestens aus 3 Personen, so ist eine Nachwahl auf einer MV möglich. Dies ändert nichts an der Amtszeit des regulär gewählten Vorstands, mit dessen Ende auch die der nachgewählten endet.

(2) Der Vorstand arbeitet kollegial zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erscheinen, sowie mindestens 1 Woche vorher eine Einladung erfolgt ist. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Die dabei gefassten Entschlüsse müssen jedoch bei einer mit Frist von 1 Woche nachträglich einzuberufenden Vorstandssitzung legitimiert werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Mitgliedszeit ältesten Vorstandsmitglieds. Sind zwei Vorstandsmitglieder gleich lang im Amt, entscheidet bei Unstimmigkeit das Los.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt nach Absprache mit dem gesamten Vorstand die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(4) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Er koordiniert verantwortlich die Vereinsarbeit. Die Vorstandssitzungen sind schriftlich in Form eines Ergebnisprotokolls festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer, sowie vom Gesprächsleiter der Sitzung zu unterschreiben.

(5) Besondere Aufgaben kann der Vorstand unter seinen Vereinsmitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Durchführung einsetzen.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich um die Anzahl der ausgeschiedenen Mitglieder aus dem Erweiterten Vorstand selbst zu ergänzen. Die Amtszeit dieses Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten ordentlichen MV.

(7) Der amtierende Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer MV mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden.

§ 9 Der Erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern

(a) Vorstand

(b) Leitung der einzelnen Gremien

(2) Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Amtierenden Vorstand in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einer Woche eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Mitgliedszeit ältesten Vorstandsmitglieds. Sind zwei Vorstandsmitglieder gleich lang im Amt, entscheidet bei Unstimmigkeit das Los.

(3) Der erweiterte Vorstand trifft sich mindestens einmal im Quartal.

§ 9a Gremien

(1) Die Mitglieder der Gremien werden von der MV für 2 Jahre bestimmt. In der Regel besteht ein Gremium aus mindestens drei Mitgliedern, welche nicht dem vereinsleitenden Vorstand angehören. Die Leitung wird in den Gremien bestimmt.

(2) Folgende Gremien sind festgeschrieben:

(a) Öffentlichkeitsarbeit

(b) Kultur

(c) Beratung.

(3) Weitere Gremien können vereinbart werden. Die Leitung gehört ebenfalls dem Erweiternden Vorstand an.

(4) Die einzelnen Gremien treffen sich mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen werden in Form eines Ergebnisprotokolls festgehalten und an die Mitglieder des Gremiums und dem Vorstand weitergegeben.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern in der Einladung zur MV mitzuteilen. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Initiative Kommunikations- u. Freizeitzentrum Marburg (KFZ) e.V., Schulstraße 6, 35037 Marburg, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Marburg, den 08.03.2014